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Digitale Hochschule 2018: Vor Jacken wird gewarnt!

Für die Geschichtsbücher:  Wir schreiben 2018. Ich bin Gutachter einer akademischen Abschlussarbeit an einer deutschen Hochschule. Kurz vor dem Disputationstermin bekomme ich vom Prüfungsamt per E-Mail eine ics-Datei mit dem Termin. Außerdem einen Absatz in roter Schrift. Ich möge bitte aufpassen, wenn am Ende die geprüfte Person den Raum verlässt, damit die Note verhandelt wird. An dieser Stelle sei darauf zu achten, dass das Mobiltelefon dieser Person sich nicht im Raum (z.B. in einer Jacke oder Tasche) befindet. Ansonsten drohen „Mitschnitte des Notengebungsgesprächs“.

3 Gedanken zu „Digitale Hochschule 2018: Vor Jacken wird gewarnt!“

  1. Wenn Studierende auf diese Weise ein Gespräch mitschneiden, begehen Sie m.E. eine Straftat, von daher sollte das Prüfungsamt wohl vor allem die Studierenden vor diesem Vorgehen warnen.

  2. Klar begehen sie eine Straftat. Aber meines Wissens können auch rechtswidrig erworbene „Beweismittel“ in Deutschland vor Gericht verwendet werden – anders als z.B. in den USA. Und wenn sich dann belegen lässt, dass nachvollziehbare Gründe für eine Aufzeichnung vorlagen, ist das Strafmaß u.U. ein anderes. Es heißt ja ausdrücklich „Geld- oder Freiheitsstrafe“. Die Folgen für die Prüfer sind u.U. also durchaus beträchtlich, wenn sie sich nicht korrekt verhalten. Wenn sie das hingegen tun, haben sie auch eine Aufzeichnung kaum zu fürchten.

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